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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Europaschule Ketzin e.V.“ und soll im Vereinsregister geführt werden.
2. Sitz des Vereins ist 14669 Ketzin/Havel, Mühlenweg 16.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehung in der Europaschule Ketzin.
2. Der Verein wird hierzu geeignete Mitglieder gewinnen und alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen. Dazu gehören insbesondere die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Schule bei der Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, soweit sie aus dem Budget der Schule nicht zu finanzieren sind, die Unterstützung der Schule bei der Verbesserung des Lernumfeldes oder die Unterstützung der Schulleitung bei der Initiierung pädagogisch sinnvoller Maßnahmen, die über das Budget der Schule hinaus gehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (aktive Mitgliedschaft) und Fördermitglieder (passive Mitgliedschaft). Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
3. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch den Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum 1. Februar des laufenden Jahres im Voraus fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart

sowie zwei Ersatzmitgliedern.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode nach.

3. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen 1. Vorsitzenden, einen 2. Vorsitzenden und einen Kassenwart. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen Ausschluss
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen

3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann für die Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem stimmberechtigten Mitglied geleitet. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch Gäste zulassen.

6. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Kassenprüfung

Es werden zwei Kassenprüfer durch den Vorstand bestellt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Weiterhin werden der Kassenbericht, der Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenführung zum Jahresende geprüft. Die Kassenprüfer haben in der Hauptversammlung die Mitglieder über das Prüfergebnis zu informieren und die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen. Die Kassenprüfer haben nach Prüfung und Entlastung die kompletten Unterlagen an den Vorstand zwecks Aufbewahrung zurückzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Europaschule Ketzin, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung der Schüler der Europaschule Ketzin zu verwenden hat.

2. Der Verein haftet mit seinem erworbenen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder, die ihre Befugnisse überschreiten oder grob fahrlässig handeln sind dem Verein gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

§ 12 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. März 2015 geändert und neu gefasst worden. Die Neufassung tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Ketzin/Havel, den 9. März 2015

 

 

 

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